Diese Aussage sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Erstens sei die Verlusttragung explizit ausgeschlossen worden. So heisse es in der Vereinbarung 2005 wörtlich, das Engagement des Klägers sei rein finanzieller Natur und eine allfällige Haftung des Klägers gegenüber Dritten sei in jedem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Damit sei die Haftung im Aussenverhältnis ausgeschlossen. Aber auch im Innenverhältnis habe der Kläger die Verlusttragung strikte abgelehnt.