3.11 Die Beklagte 1 kritisiert sodann, die Vorinstanz habe unzulässige Annahmen bezüglich einer Verlusttragung des Klägers gemacht. Zwar stelle sie zutreffend fest, dass die Vereinbarung 2005 keine Regelung zur Verlusttragung enthalte. Statt aus dieser tatsächlichen Feststellung die richtigen Schlüsse zu ziehen, spekuliere sie aber willkürlich über zukünftige Ereignisse, indem wörtlich festgehalten werde: "Da eine Verlusttragung des Klägers nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wäre zumindest seine Einlage, welche an die Beklagte 1 geleistet werden sollte, in Gefahr gewesen." Diese Aussage sei in mehrfacher Hinsicht falsch.