gar kein PLG mehr gebe. Ob das PLG noch im Jahr 2014 Sitzungen abhielt, ist letztlich aber nicht entscheidend. Einerseits war diese Tatsache bereits für die Vorinstanz nicht wesentlich, sondern vielmehr ein ergänzendes Argument, welches (zusätzlich) der Behauptung der Beklagten entgegenstand, das PLG habe gar nie getagt. Andererseits waren bereits im Sommer 2013 alle Bauarbeiten abgeschlossen (act. 60 Sachverhalt Ziff. 1.9), weshalb anzunehmen ist, dass im Jahr 2014 die wesentlichen Entscheidungen mit Bezug auf das Projekt sowieso bereits gefallen waren.