Für die diesem Einwand zugrunde liegende Tatsachenbehauptung – dass das PLG nie getagt hat – waren die Beklagten behauptungs- und beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Dass sie diese Behauptung erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht haben, bestreitet die Beklagte 1 nicht. Nachdem bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden hatte und der sogenannte Aktenschluss eingetreten war (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H), erfolgte die Behauptung verspätet und war daher unbeachtlich, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat.