H.; s. dazu auch vorne E. 3.4.1). Demnach durfte die Vorinstanz auch ohne entsprechende Behauptung des Klägers auf den Wortlaut der Vereinbarung 2005 abstützen. Indem die Beklagte 1 nun behauptet, die Vereinbarung 2005 sei hinsichtlich des PLG gar nie gelebt worden, machen sie damit implizit geltend, die Parteien hätten die Vereinbarung in diesem Punkt i.S.v. Art. 115 OR konkludent wieder aufgehoben. Für die diesem Einwand zugrunde liegende Tatsachenbehauptung – dass das PLG nie getagt hat – waren die Beklagten behauptungs- und beweispflichtig (Art. 8 ZGB).