3.10.2 Geht es um Vertragsauslegung, so muss diejenige Partei, die sich auf den Vertrag beruft, nicht im Einzelnen behaupten und nachweisen, dass der Vertrag auch gelebt wurde. Denn bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip geht es nicht um Tatfragen. Vielmehr sind Erklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. Dabei handelt sich um eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 6.1 m.w.H.; s. dazu auch vorne E. 3.4.1).