Basierend darauf hielt sie fest, dass dem Kläger in der Vereinbarung 2005 erhebliche Mitsprache- und Kontrollrechte eingeräumt worden seien. Die Behauptung der Beklagten, das PLG habe nach Vertragsschluss nie getagt, sei verspätet erfolgt; im Übrigen gehe aus den Akten hervor, dass Sitzungen des PLG noch im Jahr 2014 stattgefunden hätten (act. 60 E. 3.6.3 Abs. 2).