Vielmehr gab die Vorinstanz hauptsächlich wieder, welche Vereinbarungen die Parteien zum PLG getroffen haben: Nämlich dass ein PLG als "oberstes Organ" gebildet werden sollte, als dessen Vorsitzender der Kläger bestimmt worden war und das über alle wesentlichen Angelegenheiten personeller, technischer, administrativer und finanzieller Natur entscheiden sollte, die nicht der Geschäftsführung übertragen worden waren. Basierend darauf hielt sie fest, dass dem Kläger in der Vereinbarung 2005 erhebliche Mitsprache- und Kontrollrechte eingeräumt worden seien.