3.10.1 In der von der Beklagten 1 kritisierten Erwägung nahm die Vorinstanz eine Auslegung der Vereinbarung 2005 und des "Partiarischen Darlehensvertrags" vor. Im Wesentlichen ging es dabei folglich nicht um die Feststellung des Sachverhalts. Vielmehr gab die Vorinstanz hauptsächlich wieder, welche Vereinbarungen die Parteien zum PLG getroffen haben: