heisse es wörtlich: "Meine Mandantin ging davon aus, dass es aus dem Verkauf der Liegenschaft 'J.________' an die [Beklagte 1] auch kein 'Projektleitungsgremium J.________' mehr gibt, zumal im öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag von den Parteien klar festgehalten wurde, dass keine obligatorischen Bestimmungen aus früheren Verträgen an die Käuferin überbunden wurden […]". Aus den Akten ergebe sich somit lediglich, dass eine Besprechung stattgefunden habe, wobei die Beklagte 1 den Bestand des PLG nachweislich angezweifelt habe (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 106 f.).