Deshalb könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz der Beklagten 1 vorwerfe, es sei verspätet vorgebracht worden, dass das PLG nie getagt habe. Das Kantonsgericht unterlasse es zudem, die zitierten Aktenstücke zu würdigen, respektive die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. In act. 15/42 bringe der Beklagte 2 bzw. Geschäftsführer der Beklagten 1 sehr deutlich zum Ausdruck, dass "es offenbleibe, ob es überhaupt ein Protokoll für das Projektleitungsgremium sei, weil das damalige Zusammentreffen 'eine ganz normale Besprechung' gewesen sei". Nichts anderes ergebe sich aus der E-Mail des Rechtsvertreters von L.___