3.10 Die Beklagte 1 stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Behauptung der Vorinstanz, wonach aus den Akten hervorgehe, dass Sitzungen des PLG noch im Jahr 2014 stattgefunden hätten, sei aktenwidrig und willkürlich. Der Kläger habe überhaupt keine diesbezügliche Behauptung vorgebracht. Tatsächlich habe er den Bestand des PLG nie substanziiert und auch nie behauptet, dass dieses Gremium getagt habe. Auch habe er nichts daraus abgeleitet. Deshalb könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz der Beklagten 1 vorwerfe, es sei verspätet vorgebracht worden, dass das PLG nie getagt habe.