II.6 der Vereinbarung 2005 wieder, wo bestimmt wird, dass die Beklagte 1 als Bauherrin das Projekt J.________ nach aussen vertrete, das Engagement des Klägers dagegen ausschliesslich finanzieller Natur sei. Das "ausschliesslich finanzielle" Engagement des Klägers ist deshalb im Gegensatz zur Rolle der Beklagten 1 zu sehen, welche die Funktion als geschäftsführende Gesellschafterin einnahm bzw. einnimmt. Inwiefern dies ausschliesst, dass der Kläger über weitgehende Mitspracherechte verfügte, legt die Beklagte 1 nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.