3.9 Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 (vgl. act. 1 [Z1 2020 9] Rz 108) argumentiert die Vorinstanz auch nicht widersprüchlich, wenn sie in E. 3.6.3 am Ende erklärt, dass der Einfluss des Klägers über die Kontrolle hinausgegangen sei, die ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte, in E. 3.6.4 aber gleichzeitig festhält, das Engagement des Klägers sei ausschliesslich finanzieller Natur gewesen. Die Beklagte 1 reisst die fraglichen Sätze (einmal mehr) aus dem Kontext. In E. 3.6.4 gab die Vorinstanz Ziff. II.6 der Vereinbarung 2005 wieder, wo bestimmt wird, dass die Beklagte 1 als Bauherrin das Projekt J.___