3.8.6 Unbehilflich ist schliesslich auch das Argument, die Bildung von Institutionen würde für sich allein noch nicht das Vorliegen einer Gesellschaft beweisen, sondern stelle lediglich ein Indiz dafür dar. Von etwas anderem ist nämlich auch die Vorinstanz nicht ausgegangen. Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte des Klägers spielten für die Vorinstanz zwar eine wesentliche Rolle bei der Qualifizierung der Verträge als einfache Gesellschaft, waren jedoch klarerweise nicht das einzige massgebliche Element. Die Beklagte 1 dringt somit auch mit ihren Beanstandungen im Zusammenhang mit den Mitsprache- und Mitwirkungsrechten des Klägers nicht durch.