Von einer operativen Tätigkeit ist nicht die Rede. Dass die Vorinstanz von der Bezeichnung, die in der Vereinbarung 2005 verwendet wird ("Kontrollrechte und Interventionsmöglichkeiten"), abweicht, tut im Übrigen ebenfalls nichts zur Sache, zumal es auf den Inhalt der fraglichen Rechte ankommt und nicht auf die Bezeichnung. Diesen Inhalt hat die Vorinstanz beinahe wörtlich der Vereinbarung 2005 entnommen.