Projekts J.________ eine operative Tätigkeit wahrgenommen habe, während es in Wahrheit lediglich um Aufsicht gegangen sei, geht am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz gab im 2. Absatz von E. 3.6.3 im Wesentlichen die Bestimmungen in Ziff. II.4 der Vereinbarung 2005 wieder und hielt dazu fest, der Kläger habe sich zusätzlich zum "Darlehenszins" und zur Gewinnbeteiligung auch erhebliche Mitsprache- und Mitwirkungsrechte ausbedungen. Von einer operativen Tätigkeit ist nicht die Rede.