3.8.4 Im Weiteren äussert sich die Beklagte 1 zwar zum Zweck des PLG und behauptet, ein PLG sei in der ersten Etappe nie aktiv gewesen, für die zweite Etappe nie gebildet worden und mit der Rückforderung und Rückzahlung des Darlehens ohnehin aufgelöst worden. Auch diesbezüglich zeigt sie aber weder auf, dass sie all dies schon vor Kantonsgericht behauptet hätte, noch legt sie irgendwelche Beweismittel dafür vor. Demnach handelt es sich auch hier um ein unzulässiges bzw. unbeachtliches Novum, womit die Berufung nicht hinreichend begründet ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.