3.8.3 In tatsächlicher Hinsicht bringt die Beklagte 1 sodann vor, die vom Kläger ausbedungene Einzelunterschrift für das Baukonto sei nicht ein einziges Mal genutzt worden. Allerdings macht sie nicht geltend, dass sie diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt hätte oder es sich dabei um ein zulässiges Novum handeln würde, weshalb sie im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon ist diese Behauptung weder belegt noch relevant: Ob der Kläger von seinen Rechten tatsächlich Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist nicht entscheidend;