"Der Einfluss des Klägers ging über die Kontrolle hinaus, wie sie ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte." In diesem letzten Satz, der sich am Schluss von fünf Absätzen in E. 3.6.3 findet, werden die Erkenntnisse aus den vorangehenden vier Absätzen derselben Erwägung noch einmal zusammengefasst und auf den Punkt gebracht. Die Begründung und Herleitung zu dieser Feststellung findet sich entsprechend zwar nicht in ebendiesem Absatz, aber im 2. Absatz, welcher sich eingehend mit den Mitsprache- und Mitwirkungsrechten des Klägers befasst. Insoweit geht die Rüge der Beklagten 1 offenkundig fehl.