3.8.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte 1 der Vorinstanz zu Unrecht vorwirft, sie habe ihre Feststellung, der Einfluss des Klägers sei über die Kontrolle eines reinen Geldgebers hinausgegangen, weder hergeleitet noch begründet. Die Beklagte 1 spricht damit den letzten Satz in E. 3.6.3 des angefochtenen Entscheids an, in welchem die Vorinstanz Folgendes festhielt: "Der Einfluss des Klägers ging über die Kontrolle hinaus, wie sie ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte."