O., Rz 103). Die Bildung von Institutionen, die eventuell sogar Mitsprachemöglichkeiten vorsähen, beweise für sich allein aber ohnehin noch nicht das Vorliegen einer Gesellschaft, sondern stelle lediglich ein Indiz dafür dar, da solche "Organe" auch in Austauschverträgen, z.B. in Darlehensverträgen zur Sicherung der zweckkonformen Verwendung der Darlehenssumme, vorkommen könnten (a.a.O., Rz 132).