Sodann habe die wesentliche Finanzierung des Klägers ausschliesslich die erste Etappe betroffen. Für die zweite Etappe sei zu keiner Zeit ein PLG gebildet worden, was auch keinen Sinn gemacht hätte, weil sich der Kläger vom Projekt verabschiedet habe und weder Geld noch Land für die zweite Etappe habe zur Verfügung stellen wollen und müssen (a.a.O., Rz 103).