seitens D.________ GmbH [Beklagte 1] gegenüber A umfassende Kontrollrechte und Interventionsmöglichkeiten gewährt werden." Zu diesem – und nur zu diesem – Zweck habe ein PLG gebildet werden sollen. Mit der Rückforderung und Rückzahlung des Darlehens sei die Finanzierung des Klägers beendet worden, womit das PLG, welches ohnehin nicht aktiv geworden sei, so oder anders aufgelöst worden sei. Sodann habe die wesentliche Finanzierung des Klägers ausschliesslich die erste Etappe betroffen.