__ gegangen, sondern um Schutzmechanismen zugunsten des finanzierenden Klägers. Soweit die Vorinstanz feststelle, der Einfluss des Klägers sei über die Kontrolle hinausgegangen, wie sie ein reiner Geldgeber ausgeübt hätte, habe sie diese Sachverhaltsfeststellung weder hergeleitet noch begründet (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 102, 105, 131 und 141). Hinzu komme, dass die Vereinbarung 2005 in Ziff. II.4 explizit festhalte, dass "aufgrund der wesentlichen Finanzierung von A [Kläger] für die Realisierung des Projekts 'J.________' Seite 26/39