Die Projektleitung sei allein der Beklagten 1 zugewiesen gewesen. Sie habe das Projekt ausgeführt und die Kosten getragen; mithin sei sie alleine operativ tätig (gewesen). Das Kantonsgericht unterstelle aber entgegen dem klaren Wortlaut der Vereinbarung 2005 die Einräumung von Mitsprache- und Mitwirkungsrechten, welche eine Zusammenarbeit, d.h. ein Mitwirken und damit eine operative Tätigkeit, indizierten. Diese Feststellung sei aktenwidrig und willkürlich. Dass die Beklagte 1 die alleinige Bauherrin gewesen sei und das Projekt J.________ vollumfänglich und alleine betreut habe, ergebe sich ohne Weiteres aus Ziff. lI.4b der Vereinbarung 2005.