3.8.1 Zur Begründung führt sie aus, die Vereinbarung 2005 spreche in Ziff. II.4 nicht von Mitsprache- und Mitwirkungsrechten, sondern von "Kontrollrechten und Interventionsmöglichkeiten". Dies sei nicht dasselbe. Kontrollrechte und Interventionsmöglichkeiten bezweckten, dass die berechtigte Partei eingreifen könne, wenn sie das Gefühl habe, dass sich das Projekt in die falsche Richtung entwickle. Die berechtigte Partei solle einen drohenden Verlust durch Intervention, also durch Eingreifen, verhindern können. Es gehe lediglich um Aufsicht. Die Projektleitung sei allein der Beklagten 1 zugewiesen gewesen.