Demnach sei die Beklagte 1 nicht gezwungen gewesen, das Darlehen zurückzubezahlen, weshalb eine freiwillige Rückzahlung im Sinne von Ziff. 4 des Darlehensvertrags vorliege, welche die Erfolgskomponente und damit auch den Bestand der Vereinbarung 2005 nicht tangiert habe.