Ausweg erscheinen lassen hätte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn der Kläger "Druck" gemacht hätte – was offenbleiben könne –, würde dies nicht ausreichen, um die Freiwilligkeit zu verneinen. Die Behauptung, der Kläger habe sich für die Rückzahlung mit einer Solidarbürgschaft gegenüber der Bank verbürgen müssen, ändere nichts an der vorliegend fehlenden "Unfreiwilligkeit" zur Rückzahlung. Demnach sei die Beklagte 1 nicht gezwungen gewesen, das Darlehen zurückzubezahlen, weshalb eine freiwillige Rückzahlung im Sinne von Ziff.