er sei nicht vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet, diese Leistung zu erbringen. Selbst wenn die Freiwilligkeit nicht daran geknüpft würde, ob die Beklagte 1 zur Rückzahlung rechtlich verpflichtet gewesen wäre, müssten weitere Umstände hinzukommen und nachgewiesen sein, wie beispielsweise eine Täuschung, Drohung oder eine sonstige Zwangslage, welche die Leistung als einzigen Seite 25/39