Die Fragen, ob der Kläger das Darlehen zurückgefordert habe oder nicht und welche Motive allenfalls dazu Anlass gegeben hätten, müssten nicht abschliessend beurteilt werden. Im Kontext einer Rückzahlung eines grundsätzlich unkündbar ausgestalteten Darlehensvertrags bedeute "freiwillig" in der Regel, dass der Betreffende aus rechtlicher Sicht frei sei zu entscheiden, ob er die Gelder zurückzahlen möchte oder nicht; er sei nicht vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet, diese Leistung zu erbringen.