3.7 Weiter beanstandet die Beklagte 1 in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rückzahlung des vom Kläger geleisteten (partiarischen) Darlehens in der Höhe von CHF 20 Mio. freiwillig erfolgt sei. Diese Auffassung sei aktenwidrig, habe der Kläger in der Parteibefragung doch wörtlich bestätigt, dass er den Beklagten 2 kontaktiert habe, um sein Darlehen "zurückzuholen" (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 96). 3.7.1 Die Vorinstanz führte zum Sinngehalt der Freiwilligkeit im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens Folgendes aus (act. 60 E. 9.3.2 Abs. 4):