3.6.6 Wenn die Beklagte 1 schliesslich geltend macht, der in E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids angesprochene gemeinsame Zweck begründe für sich allein noch keine einfache Gesellschaft, ist dem zwar beizupflichten. Die Beklagte 1 übergeht aber, dass die Vorinstanz auch gar nicht allein auf dieses Argument abstützte, sondern in den anschliessenden E. 3.6.2-3.6.4 über drei Seiten hinweg eine differenzierte Auslegung und Vertragsqualifikation vornahm. Die Rüge geht deshalb am angefochtenen Entscheid vorbei.