II.9 Abs. 1 der Vereinbarung 2005 hervor, dass die Vereinbarung bis zu einem allfälligen Verkauf des gesamten Projekts gültig sein bzw. im Falle des nicht vollständigen Verkaufs fortbestehen solle (act. 1/3 Ziff. 9). Diese Bestimmungen stehen der Auffassung der Beklagten 1, wonach leidglich der Bau der ersten Etappe der vereinbarte Zweck gewesen sei und die Parteien darüber hinaus keinen Bindungswillen gehabt hätten, diametral entgegen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Details für die zweite Etappe noch nicht geregelt waren, nichts zu ändern.