Dabei blendet sie aber erneut jene Passagen der Vereinbarung aus, welche ihrer Behauptung entgegenstehen. Namentlich wird in der Präambel der Vereinbarung 2005 – wie schon erwähnt – gerade festgehalten, dass die Realisierung und der Verkauf bzw. die Vermietung des Projekts J.________ angestrebt würden. Von einer Etappierung ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Auch geht aus Ziff. II.9 Abs. 1 der Vereinbarung 2005 hervor, dass die Vereinbarung bis zu einem allfälligen Verkauf des gesamten Projekts gültig sein bzw. im Falle des nicht vollständigen Verkaufs fortbestehen solle (act. 1/3 Ziff. 9).