3.6.5 Die Beklagte 1 behauptet im Weiteren, ein allfälliger gesellschaftlicher Bindungswille hätte sich von vornherein nur auf die erste Etappe des Projekts bezogen, was sie aus der Vereinbarung 2005 ableitet. Daraus gehe deutlich hervor, dass nur der Bau der ersten Etappe der vertraglich vereinbarte Zweck gewesen sei und keine verbindliche Vereinbarung für die zweite Etappe bestanden habe. Dabei blendet sie aber erneut jene Passagen der Vereinbarung aus, welche ihrer Behauptung entgegenstehen.