Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass dem Kläger daran gelegen war, die Steuerbehörden von seinem rein finanziellen Engagement zu überzeugen. Auch dies schränkt die Aussagekraft des Steuermemorandums vom Januar 2006 hinsichtlich der Vertragsauslegung (und -qualifikation) von vornherein erheblich ein. Die von der Beklagten 1 daraus zitierten Passagen stehen der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung folglich nicht entgegen. Seite 24/39