Vielmehr geht es darum, die Steuerfolgen vorhersehbar zu machen sowie in steuerrechtlicher Hinsicht ein bestimmtes Resultat – d.h. in der Regel eine möglichst günstige Besteuerung – zu erzielen. Wie die Beklagte 1 selbst darlegt, wäre eine steuerrechtliche Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler für den Kläger finanziell sehr ungünstig gewesen (vgl. act. 1 [Z1 2020 9] Rz 146 und 149 f.). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass dem Kläger daran gelegen war, die Steuerbehörden von seinem rein finanziellen Engagement zu überzeugen.