1 [Z1 2020 9] Rz 48), was nichts über spätere Abänderungen aussagt. Anders als die übrigen Vertragsdokumente, welche nur der internen Verwendung dienten, war das Steuermemorandum zudem für die Steuerbehörden bestimmt. Es ist notorisch, dass solche Vereinbarungen mit den Steuerbehörden nicht primär bezwecken, die Vertragssituation oder den Willen der Parteien möglichst exakt abzubilden. Vielmehr geht es darum, die Steuerfolgen vorhersehbar zu machen sowie in steuerrechtlicher Hinsicht ein bestimmtes Resultat – d.h. in der Regel eine möglichst günstige Besteuerung – zu erzielen.