60 E. 3.6.2 [letzter Absatz] und E. 3.6.4). Dies steht der Bildung einer einfachen Gesellschaft allerdings nicht entgegen, gibt es doch keine Vorschrift, die besagt, dass ein Gesellschafter zwingend auch Arbeit in die Gesellschaft investieren oder gegen aussen als Repräsentant auftreten muss.