3.6.4 Die Beklagte 1 vertritt sodann die Ansicht, bei der Auslegung der Verträge hinsichtlich eines gesellschaftlichen Bindungswillens der Parteien hätte auch das Steuermemorandum (act. 6/10) berücksichtigt werden müssen. Dort habe der Kläger mehrfach kundgetan, dass er sich nicht aktiv am Projekt J.________ beteiligen, sondern nur die finanziellen Mittel im Sinne einer Finanzanlage habe bereitstellen wollen. Dabei übersieht sie jedoch, dass auch die Vorinstanz davon ausging, dass sich der Kläger sich "nur" finanziell (mittels Zurverfügungstellung von Vermögen) für das Projekt einsetzen wollte (act. 60 E. 3.6.2 [letzter Absatz] und E. 3.6.4).