3.6.3 Weiter bringt die Beklagte 1 vor, es handle sich bei der Präambel – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht um die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, sondern lediglich um Vorbemerkungen zur eigentlichen Vereinbarung, die erläutern sollten, warum diese Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Dies hilft ihr indes nicht weiter: Eine "Vorbemerkung, die erläutern soll, warum die Vereinbarung abgeschlossen wurde", ist letztlich nichts anderes als eine etwas umständliche Umschreibung für den Zweck der Vereinbarung.