So trifft es zwar zu, dass in der Präambel steht, die Beklagte 1 werde das Projekt J.________ realisieren, was jedoch gerade "mit Unterstützung [des Klägers]" geschehen sollte. Diese Unterstützung lag gemäss dem Wortlaut der Präambel nicht nur in der Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln, sondern auch in der Gewährung eines Baurechts. Weiter unterschlägt die Beklagte 1 die Passage, wonach das Projekt J.________ nach der etappenweisen Realisierung verkauft oder vermietet werden sollte und die Parteien sich den "entsprechenden Gewinn" nach Seite 23/39