Dieses Zitat wird als solches von der Beklagten 1 zu Recht nicht beanstandet. Sie macht indessen geltend, in der Präambel stehe lediglich, dass sie selbst beabsichtigt habe, das Projekt zu realisieren, und der Kläger – vergleichbar mit einem Bankkredit – bloss finanzielle Unterstützung geleistet habe. Diese sehr einseitige Sichtweise kann die Beklagte 1 nur begründen, indem sie diejenigen Aussagen, welche zum von ihr gewünschten Ergebnis passen, aus dem Kontext reisst und so deren Sinngehalt verfälscht. So trifft es zwar zu, dass in der Präambel steht, die Beklagte 1 werde das Projekt J._____