3.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte 1 nicht geltend macht, dass ein tatsächlicher Konsens der Parteien hinsichtlich des (fehlenden) gesellschaftlichen Bindungswillens ("animus societatis") nachgewiesen sei. Sie beanstandet folglich auch nicht grundsätzlich, dass die Vorinstanz diesbezüglich eine Auslegung der vorliegenden Urkunden, insbesondere der Verträge vom 31. Oktober 2005, nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hat. Allerdings ist sie mit dem Ergebnis der vorinstanzlichen Auslegung nicht einverstanden.