Eine verbindliche Vereinbarung und damit einen "animus societatis", welcher auch die zweite Etappe umfasst hätte, habe es jedoch nicht gegeben. Die Parteien hätten in diesem Fall in der Vereinbarung 2005 oder jedenfalls vor Aufnahme der Bauarbeiten an der zweiten Etappe die Kapitalanteile für die zweite Etappe zumindest in den Grundzügen festlegen müssen (a.a.O., Rz 134).