Der Bau der ersten Etappe sei der vertraglich vereinbarte Zweck gewesen, was aus der Vereinbarung 2005 deutlich hervorgehe. Dass der Kläger und die Beklagte 1 nach Abschluss der ersten Etappe die Möglichkeit in Betracht gezogen hätten, auch die zweite Etappe mit gemeinsamen Beiträgen und Kapitalanteilen zu realisieren, sei verständlich. Eine verbindliche Vereinbarung und damit einen "animus societatis", welcher auch die zweite Etappe umfasst hätte, habe es jedoch nicht gegeben.