Wolle man von einer einfachen Gesellschaft ausgehen, habe sich der Wille des Klägers und der Beklagten 1 einzig auf die erste Etappe des Projekts [d.h. die Realisierung der _______ (Gebäude) 1 und 2] bezogen, für deren Realisierung die von den Gesellschaftern im Voraus bestimmten Leistungen ausschliesslich bestimmt gewesen seien. Der Bau der ersten Etappe sei der vertraglich vereinbarte Zweck gewesen, was aus der Vereinbarung 2005 deutlich hervorgehe.