Wenn die Vorinstanz einen "animus societatis" erkenne, übergehe sie auch aktenwidrig, dass der Kläger im Steuermemorandum [act. 6/10] verbindlich erklärt habe, dass er "selbst nicht mehr neue Projekte in Angriff nehmen" wolle, er nicht beabsichtige, "im Immobilienbereich Aktivitäten zu entwickeln, welche über sein Vermögensmanagement" hinausgingen, und er "sich nicht aktiv engagieren" wolle. Zudem werde auch in Ziff. 2 der [im Steuermemorandum Seite 22/39