"D.________ GmbH" hätte ebenso gut einen Bankkredit aufnehmen können. Es handle sich dabei nicht um die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, sondern um Vorbemerkungen zur eigentlichen Vereinbarung, die der Erläuterung gedient hätten, wie und warum diese Vereinbarung abgeschlossen worden sei (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 98). Der von der Vorinstanz in E. 3.6.1 angesprochene gemeinsame Zweck begründe überdies nicht zwingend eine einfache Gesellschaft. Ein solcher Zweck liege auch vor, wenn ein partiarisches Rechtsgeschäft abgeschlossen werde.